Satzung

Satzung des Förderverein Gesundheitspflege Illertal e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Gesundheitspflege Illertal e.V. Er ist im Vereinsregister in Memmingen unter Nr. VR 20986 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz und Erfüllungsort in Illertissen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der medizinischen Gesundheitsvorsorge und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere durch die Förderung der Gesundheitserziehung, Berufs- und Weiterbildung und Behindertenfürsorge sowie aller diesem Ziel dienenden oder in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehenden Zwecke.

2. Die wesentlichen Vorhaben sind:
- Ausbau und Erweiterung der wissenschaftlichen Bibliothek zur Weiterbildung mit dem Ziel der allgemeinen Zugänglichkeit
- Veranstaltung von wissenschaftlichen Symposien, Fachtagungen und Workshops.
- Förderung des Notarztwesens.
- Förderung bzw. Verbesserung der Infrastruktur im Gesundheitswesen in speziellen, betriebswirtschaftlich nicht darstellbaren Vorhaben.
- Informationsveranstaltungen (Tag der offenen Tür, etc.)

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Amtsinhaber können bei finanziell geordneten Verhältnissen im Rahmen des § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) honoriert werden.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Neu-Ulm und ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu fördern.

2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand.

4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

5. Die Mitgliedschaft tritt nach Bestätigung und Bezahlung des Beitrages in Kraft.

6. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Bestimmungen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

2. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind fällig innerhalb von 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung. Dem Banklastschriftsverfahren oder alternativ Dauerauftrag wird zugestimmt.

3. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit werden.

4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

5. Der Verein soll sich aktiv um Spenden bemühen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
 1. Vorstand
 2. Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu 2 Stellvertretern, dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer. Bis zu 2 weitere Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder ist auf max. 7 begrenzt.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und deren Stellvertreter. Diese sind allein verfügungsberechtigt.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
1. Führung der laufenden Geschäfte

2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

3. Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes

4. Beschlussfassung über Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern

5. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen mit Tagesordnung

6. Wahl der Rechnungsprüfer
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 3 Kalenderjahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Versetzte Wahljahre sind möglich.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.

3. Die Mitgliederversammlung kann auch eine zeitlich versetzte Amtsdauer von 1 - 3 Jahren für einzelne Vorstandsmitglieder bestimmen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung sein erster Stellvertreter.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind.

4. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied 1 Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
 a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung
 b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
 c) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und der Aufnahmegebühr
 d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
 e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
 f) Auflösung des Vereins
 g) Es ist ein Protokoll zu erstellen und vom Protokollführer und von einem Vorsitzenden zu unterzeichnen
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand hat zu Beginn der Sitzung die Ergänzung bekanntzugeben. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung. Dies gilt auch für Anträge, welche noch in der Versammlung gestellt werden.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
 a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
 b) wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, oder einem von der Versammlung bestimmten Versammlungsleiter geleitet.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der Mitglieder anwesend sind, mindestens jedoch 7 Personen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

5. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Begünstigten nach § 2 Abs. 6.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.